Kommt die Verlängerung der Aussetzung der Antragspflicht?
In der Diskussion ist die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. Nach § 4 des COVInsAG kann die Aussetzung der Antragspflicht bis zum 31.03.2021 per Verordnung verlängert werden.
Die Option der vollständigen Verlängerung ist in der politischen Diskussion mittlerweile jedoch vom Tisch. Die Beteiligten sind sich einig, dass im Falle einer Verlängerung die Aussetzung der Antragspflicht lediglich für Gesellschaften gelten soll, die insolvenzrechtlich überschuldet sind. Für zahlungsunfähige Gesellschaften gelte die Aussetzung nicht mehr. Zahlungsunfähige Gesellschaften würden somit in jedem Fall ab 01.10.2020 wieder nach § 15a InsO antragspflichtig werden.
Unklarheit gibt es aktuell jedoch noch darüber, ob die Verlängerung überhaupt in Kraft treten soll und bis wann sie gelten soll. In der Diskussion ist eine Verlängerung bis zum 31.12.2020 oder 31.03.2021. Der Bundestag berät im September über die mögliche Verlängerung.