Informationen zum Kurzarbeitergeld.
Wie schon in unserem, am 06.03.2020 veröffentlichten Beitrag „Corona-Virus: Herausforderung für Unternehmen“ beschrieben, können die Personalaufwendungen bei sinkender Nachfrage, aufgrund ihres überwiegend fixen Charakters, zu einem Liquiditätsengpass führen. Daher wollen wir nachfolgend erläutern, wie durch den Einsatz von Kurzarbeitergeld Liquidität geschont werden kann.
Hamburg, 13. März 2020
1. Definition
„Wenn Betriebe aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses die Arbeitszeit vorübergehend verringern und Kurzarbeit anzeigen, zahlt die Agentur für Arbeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Kurzarbeitergeld. Hauptzweck des Kurzarbeitergeldes ist es, bei vorübergehendem Arbeitsausfall die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ermöglichen und Entlassungen zu vermeiden“ (BMAS, 2019)
2. Voraussetzungen
Nach den §§ 95 ff. SGB III besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn:
Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er:
Vermeidbar ist ein Arbeitsausfall dann, wenn
Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn
Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung
Die persönlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde.
Die persönlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung erstattet werden.
Der Anzeige des Arbeitgebers ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen.
Mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind.
Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.
Beruht der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis, gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist.
Die Agentur für Arbeit hat der oder dem Anzeigenden unverzüglich einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob auf Grund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.
3. Antragsverfahren & Zusatzinfos
Kurzarbeit darf der Arbeitgeber nicht einseitig anordnen, sondern nur, wenn dies in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Individualvereinbarung (Arbeitsvertrag) vereinbart ist.
In Betrieben mit Betriebsrat muss der Betriebsrat der Kurzarbeit zustimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).
Für Leiharbeitnehmer ist Kurzarbeit wegen § 11 Abs. 4 AÜG grundsätzlich unzulässig. Am 11.03.2020 wurde entschieden, dass diese Regelung für Corona ausgesetzt wird.
Antrag (Anzeige) auf Genehmigung des Kurzarbeitergeldes: Der Arbeitgeber stellt, bei Erfüllung der obigen Voraussetzungen, einen Antrag auf Kurzarbeitergeld. Bei Genehmigung wird die Höhe berechnet, d.h. jedoch noch nicht, dass hiermit auch schon Geld ausbezahlt wird. Dafür muss zum Monatsende immer ein Leistungsantrag gestellt werden.
Amt prüft den Antrag und bewilligt oder lehnt ab.
AG kann die Anspruchshöhe des Kurzarbeitergeldes berechnen und entsprechend auszahlen (AG leistet Vorschuss).
Leistungsantrag (Antrag auf Auszahlung): Der Arbeitgeber beantragt für jeden Kalendermonat rückwirkend die Erstattung des von ihm gezahlten Kurzarbeiter-geldes. Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des entsprechend beantragten Leitungsmonats beim Amt eingegangen sein. Ggf. wird die Höhe des Leitungsanspruchs korrigiert.
Dauer der Kurzarbeit: 12 Monate (für jeden Monat muss rückwirkend ein Leistungsantrag gestellt werden). Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.
Bei zusammenhängenden Unterbrechungen des Kurzarbeitergeldes von einem Monat verlängert sich die Bezugsdauer entsprechend, bei einer mindestens dreimonatigen zusammenhängenden Unterbrechung beginnt die Bezugsdauer neu.
4. Auszahlungshöhe
Die Auszahlungshöhe wird individuell berechnet. Grob lässt sich sagen:
5. Vereinfachtes Beispiel: Alleinstehender AN der Steuerklasse 1 in HH
Weitere Informationen unter Bundesagentur für Arbeit.
Alle Angaben o. Gewähr.
Quelle: Bundesagentur für Arbeit, eigene Recherchen