Großer Senat sieht Verstoß gegen Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Mit Entscheidung vom 28. November 2016 hat der Große Senat des BundesFinanzhofs (BFH) den Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums verworfen.
Die im Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vorgesehene Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen verstößt demnach gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Die Finanzverwaltung kann sogenannte Sanierungsgewinne, die im Rahmen von Sanierungen durch Schuldenerlass von Gläubigern entstehen, nicht aufgrund eigener Entscheidungen von der Steuer befreien.
Steuert der Gesetzgeber nicht entsprechend gegen, ist davon auszugehen, dass Sanierungen zukünftig unter erschwerten Bedingungen erfolgen, da zusätzliche Liquidität für die anfallende Steuerlast erforderlich sein wird.
Im Rahmen von Unternehmenssanierungen verzichten Gläubiger regelmäßig auf einen Teil ihrer Forderungen. Dies führt zu außerordentlichen Erträgen (Sanierungsgewinn), welche jedoch reine Buchgewinne darstellen und daher keine Auswirkungen auf die Liquidität des Unternehmens haben. Gleichzeitig erhöht sich das Betriebsvermögen, da die Passivseite der Bilanz entlastet wird.
Grundsätzlich ist dieser Gewinn seit der Unternehmenssteuerreform von 1997 steuerbar.
Im Nachgang zu dieser Reform empfahl das BMF den Finanzämtern jedoch, Ertragssteuern unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich wenn ein Sanierungsplan vorgelegt wird, zu erlassen. Dies könnte sich nun ändern.
Zwar folgt aus dem Urteil des BFH nicht, dass Billigkeitsmaßnahmen generell unzulässig sind. Allerdings müssen die Finanzämter zukünftig jeden Einzelfall prüfen, ob tatsächlich ein Billigkeitsgrund für die Ausnahme von der Besteuerung vorliegt.
Der Sanierungserlass gewährte Unternehmen in der Krise eine steuerliche Begünstigung und war damit ein wichtiger Baustein des Sanierungsprozesses.
Für insolvenzbedrohte Unternehmen wird eine Sanierung zukünftig wahrscheinlich nun schwieriger.
Insolvenzverwalter befürchten sogar, „dass zukünftig statt der Sanierung des gesamten Unternehmens dessen Zerschlagung gewählt werden muss, um die negativen steuerlichen Folgen zu umgehen“, meint Dr. Christoph Niering, Insolvenzverwalter und Vorsitzender des Berufsverbandes der Deutschen Insolvenzverwalter (VID).
Ob es soweit kommt, bleibt abzuwarten. In jedem Fall ist jetzt der Gesetzgeber gefordert, eine gesetzliche Regelung zu finden, die für Klarheit sorgt.